Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses wurde in der "Ostmark" mit 1. Jänner 1940 eingeführt. Für die Erfassung der potenziellen Opfer waren die Gesundheitsämter verantwortlich. Die Betroffenen mussten sich einem Verfahren vor dem "Erbgesundheitsgericht" unterziehen, das ihnen wenig Chancen auf Verteidigung ließ. Die Entscheidungen beruhten nicht selten auf sozialen Werturteilen.
Sobald die Unfruchtbarmachung rechtskräftig beschlossen war, setzten die Gesundheitsämter diese allenfalls unter Einsatz von Polizeigewalt durch. Die Eingriffe wurden von eigens dazu ermächtigten Ärzten in öffentlichen Krankenanstalten vorgenommen. InsassInnen von psychiatrischen Anstalten, von Jugendfürsorgeanstalten und den Arbeitslagern für "asoziale" Frauen waren besonders gefährdet. Die Sterilisierung stellte vor allem bei Frauen einen schwerwiegenden Eingriff dar. Einige starben an den unmittelbaren Folgen und viele der Opfer trugen lebenslange körperliche und psychische Schädigungen davon. In Österreich waren mindestens 6.000 Menschen von den Zwangseingriffen betroffen. Erst 1995 wurden sie bedingt und 2005 uneingeschränkt als NS-Opfer anerkannt.
Eine weitere wichtige Grundlage der "Erb- und Rassenpflege" war das Gesetz zum Schutz der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935 (Ehegesundheitsgesetz). In der "Ostmark" trat es am 1. Jänner 1940 in Kraft. Aufgrund des Ehegesundheitsgesetzes erhielten die Gesundheitsämter die Möglichkeit, unerwünschte Ehen zu verbieten. Als Grundlage für diese Eheverbote dienten die in der "Erbkartei" erfassten Daten.